Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 31 Leistungsort

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund181 Entscheidungen

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

§ 30 § 32